Stand 01.01.2008
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam Lieferant genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Sind keine Regelungen getroffen, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Auftragsunterlagen über Art und Ausführung sowie Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in dem von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder offensichtlich nicht richtigen Parametern.
2. Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und späterer Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
1. Die vereinbarten Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Sie laufen von dem Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Nettobestellwertes pro angefangener Woche, höchstens 5 % des Nettobestellwertes und / oder die Lieferung zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Weitergehender Schadenersatz bleibt unter der vereinbarten Vertragsstrafe unberührt.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- uns Zustellart.
2. Die Frachtgefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist. Bei Rückpfändungen sind mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung zu jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.
2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung:
2. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Aufzeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag ist fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik auszuführen.
2. Bei Lieferung fehlerhafter Sachen wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
3. Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung und Abnahme.
4. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt diese uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwendung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschädigungen bzw. Handelsbeschränkungen wegen Änderungen der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, Betriebseinschränkung und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Bereitgestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns bereitgestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns, im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die von uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
1. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, Deutsches Recht und unter Einschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
3. Erfüllungsort ist die Manfred-von-Ardenne-Str. 1 in 99625 Kölleda. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
4. Gerichtsstand ist das AG Sömmerda bzw. das LG Erfurt.